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Schriftzug Factory Auction

Versteigerungs- und Geschäftsbedingungen

1.

Mit der Teilnahme an der Versteigerung durch ein mündliches oder schriftliches Gebot erkennen Sie nachfolgende Versteigerungsbedingungen an. Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.

2.

Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherte Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB dar. Die einzelnen Gegenstände werden in dem  Zustand verkauft, in dem sie sich z. Zt. der Versteigerung befinden. Für eine bestimmte Beschaffenheit sowie offene oder versteckte Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Informationen, Daten, Maße und Baujahre sind unverbindlich. Nach dem Zuschlag bleiben Beanstandungen gleich welcher Art unberücksichtigt. Der Erwerb der Gegenstände geschieht daher unter ausdrücklichem Verzicht auf jede Reklamation

3.

Die Versteigerung wird nach den im Verzeichnis angegebenen Reihenfolge vorgenommen. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, Positionen zusammenzufassen, zu trennen, auszulassen oder sonst außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Die Änderung bezüglich der Positionen bleibt vorbehalten.

4.

Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und auf eigene Gefahr geprüft werden. Bei Gebotsabgabe wird daher eine vorherige Besichtigung ausdrücklich vorausgesetzt.

5.

Es werden nur Gebote in Euro berücksichtigt. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der  Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf wenn kein Übergebot erfolgt und verpflichtet zur Abnahme. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme, dem Aufgeld von 15% und der auf diese Endsumme erhobenen Mehrwertsteuer.  Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl sowie Verwechselungen an dem ersteigerten Gegenstand unmittelbar auf den Käufer über.

6.

Der gesamte Betrag ist sofort fällig und muß am Versteigerungstag bar, mit bankbestätigtem Scheck oder LZB-Bankscheck bezahlt werden. Fahrzeuge müssen bar bzw. mit LZB-Bankscheck bezahlt werden. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragten Mitarbeiter zu leisten. Bei schriftlichen Geboten muß innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Rechnung gezahlt werden. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises und Einlösung der Zahlungsmittel auf den Käufer über (§455 BGB).  Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Prüfung - Irrtum vorbehalten -. Das ersteigerte Auktionsgut wird erst nach vollständiger Zahlung ausgehändigt.

7.

Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie ein Einlieferer eine Kommissionsprovision zu entrichten, die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten und evtl. anfallenden Löhnen für die Zuziehung von Hilfskräften vom Erlös vorweg abzusetzen ist. Im übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadenersatzforderung gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der Abnahme- oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen;  verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen.

8.

Der Versteigerer kann den Zuschlag als Vertreter des Auftraggebers verweigern oder unter Vorbehalt erteilen.  In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, dann erlischt sein Gebot. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der Gegenstand nochmals ausgeboten. Die Höhe der Gebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und  dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner.

9.

Der Käufer ist für die Demontage, Verladung und den Transport der ersteigerten Ware selbst verantwortlich. Die Ware muß unbedingt innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten z. B. der weiteren Lagerung, Demontage und evtl. Auslagerung. Die Abholung der Ware vor Zahlung des Kaufpreises ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers möglich. Für Beschädigungen, die durch den Käufer oder dessen Beauftragten verursacht werden, haftet der Käufer.

10.

In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. Für Unfälle wird keine Haftung übernommen.

11.

Druckfehler und Irrtum vorbehalten - Für die Übereinstimmung zwischen Fotos und technischen Beschreibungen sowie Positions-Nummern wird keine Gewähr übernommen.

12.

Vorstehende Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages und gelten auch für Nachverkäufe und freihändige Verkäufe.

13.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf

 

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